Diebstahl ist nach dem Gesetz der Scharia verboten und der Koran empfiehlt, dem Dieb die Hand abzuschneiden bevor eine Entscheidung getroffen wird, ob amputiert werden soll oder nicht.
Es gibt fünf Bedingungen, die erfüllt werden müssen, um die Amputation der Hand eines Diebes zu rechtfertigen. Die erste Bedingung ist, dass der Gegenstand heimlich gestohlen worden sein sollte. Wenn der Gegenstand als Machtdemonstration vor anderen mitgenommen wurde, sollte die Hand des Diebes nicht amputiert werden, da das Opfer die anderen um Hilfe hätte bitten können. Zweitens sollte der Wert des gestohlenen Gegenstands mindestens ein Viertel eines islamischen Dinar betragen. Der Koran nennt Musikinstrumente, Wein und Schweine als Beispiele.
Drittens sollte das Diebesgut von dem Ort genommen worden sein, an dem sein Besitzer es normalerweise aufbewahrt, wie beispielsweise ein Schrank oder ein Schuppen. Viertens muss der Diebstahl entweder durch die Aussage von zwei Zeugen oder durch zwei separate Schuldeingeständnisse des Angeklagten nachgewiesen werden. Schließlich muss die Person, der die gestohlen wurde, den gestohlenen Gegenstand zurückfordern, sonst kann die Hand des Diebes nicht amputiert werden. Wenn alle fünf dieser Bedingungen erfüllt sind, sollte nach dem Gesetz der Scharia die Hand des Diebes amputiert werden.