Die Cornell University Law School gibt an, dass der Begriff "Kompetenz" für eine Person gilt, die rechtlich "in der Lage ist, einen bindenden Vertrag abzuschließen, Vermögenswerte zu übertragen oder an einem Gerichtsverfahren teilzunehmen". Laut LGCSC Legal haben verschiedene Staaten ihre eigenen Bewertungsverfahren, mit denen sie die geistige Kompetenz und Fähigkeit einer Person bestimmen und welche Rechte einer als geistig inkompetent eingestuften Person entzogen werden können.
Laut Alec Buchanan, PhD MD, in seinem Artikel der National Library of Medicine "Mentale Leistungsfähigkeit, rechtliche Kompetenz und Zustimmung zur Behandlung", müssen diese Wünsche in Großbritannien, den USA und Kanada respektiert werden, wenn ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt es sei denn, der Patient kann nachweislich nicht geschäftsfähig sein.
Buchanan stellt fest, dass die für die Rechtskompetenz erforderliche geistige Leistungsfähigkeit je nach Schwere der Sache zu- oder abnimmt, sodass Rechtskompetenz spezifisch für die jeweilige Aufgabe ist. Juristische Kompetenz erfordert die mentale Fähigkeit, "zu denken und zu überlegen, angemessene Werte und Ziele zu haben, die eigenen Umstände zu schätzen, die gegebenen Informationen zu verstehen und eine Wahl zu kommunizieren."
Buchanan erklärt, dass medizinische Verfahren, die eine Einwilligung über einen langen Zeitraum erfordern, häufig wiederholte Bewertungen erfordern, um sicherzustellen, dass die rechtlichen mentalen die Leistungsfähigkeit eines Patienten gleich bleibt und keine gesetzlichen Rechte vorenthalten oder missachtet werden.
Die Cornell University erklärt, dass es rechtliche Standards gibt, nach denen psychisch Kranke gegen ihren Willen zu einer Behandlung gezwungen werden können. Da die unfreiwillige Verpflichtung das Recht einer Person auf Freiheit von staatlichen Beschränkungen und das Recht, nicht unnötig eingeschränkt zu werden, ernsthaft verletzt, unterliegen die Gesetze für die unfreiwillige Verpflichtung der Klausel für ein ordnungsgemäßes Verfahren der 14. Änderung.